1.
Name, Sitz und
Tätigkeitsbereich
1.1.
Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft St. Marein des Kärntner
Bildungswerkes“
1.2.
Er hat den Sitz in St. Marein (Stadtgemeinde Wolfsberg)
1.3.
Der Verein ist ein Zweigverein des Kärntner Bildungswerkes
2.
Zweck
2.1.
Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet
2.2.
Der Verein ist überparteilich
2.3.
Er ist Bindeglied für kulturelle Vereine und Institutionen und
gemeinsame Veranstaltungen
2.4.
Weitere Vereinszwecke sind:
o
Förderung der Volksbildung und zeitgemäße Erwachsenenbildung
o
Aufrechterhaltung und Pflege volkstümlicher Bräuche
o
Ortsbild- und Landschaftspflege
o
Pflege von Lied, Tanz, Spiel, Musik und Literatur
o
Pflege des Amateurtheaters
o
Aktivitäten zur Förderung der Volksgesundheit
o
Gestalten und Werken
o
Soziale und karitative Tätigkeiten
3.
Mittel zur Erreichung des
Vereinszweckes
3.1.
Der Vereinszweck soll insbesondere durch die in den Abs. 2 und 3
angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.2.
Als ideelle Mittel dienen insbesondere
o
Probenarbeiten
o
Klausursitzungen zur Planung der Vereinstätigkeit
o
Wanderungen, Bildungsfahrten und Exkursionen
o
Veranstaltung von Kinderspielfesten, Brauchtumsfeiern
o
Aufführungen, Lesungen
3.3.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
o
Mitgliedsbeiträge
o
Erträgnisse von Veranstaltungen
o
Freiwillige Spenden und Sammlungen
o
Unterstützung seitens öffentlicher und privater Körperschaften
o
Subventionen
4.
Arten der Mitgliedschaft
4.1.
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder.
4.2.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die
Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags
fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer
Verdienste um den Verein ernannt werden.
5.
Erwerb der Mitgliedschaft
5.1.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
5.2.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes
durch die Mitgliederversammlung.
6.
Beendigung der Mitgliedschaft
6.1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch
Ausschluss
6.2.
Bei Nichtzahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
6.3.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand auch wegen
unehrenhaften bzw. vereinschädigenden Verhaltens verfügt werden. Die
Anrufung des Schiedsgerichtes ist zulässig.
7.
Rechte und Pflichten der
Mitglieder
7.1.
Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen.
7.2.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu
fördern und den jährlichen Mitgliedsbeitrag in beschlossener Höhe zu
entrichten.
7.3.
Den
ordentlichen Mitgliedern steht das aktive Wahlrecht zu.
8.
Vereinsorgane
8.1.
Organe des Vereines sind:
o
die Mitgliederversammlung (§9 und §10)
o
der Vorstand (§11 und §13)
o
die Rechnungsprüfer (§14)
o
das Schiedsgericht (§15)
9.
Mitgliederversammlung:
9.1.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
9.2.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des
Vorstandes, auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder
auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt.
9.3.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch außerordentlichen
Mitgliederversammlungen sind die ordentlichen Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem
Termin schriftlich einzuladen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand
unter Angabe der Tagesordnung.
9.4.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem
Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
9.5.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.6.
Bei der Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder teilnahme- und
stimmberechtigt. (siehe§7 Abs.3). Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
9.7.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
9.8.
Die Wahl und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein
aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von
zwei Drittel der gültigen Stimmen.
9.9.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen
Verhinderung einer der Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so
führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10.
Aufgaben der
Mitgliederversammlung
10.1.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
o
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und
des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
o
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer
o
Entlastung des Vorstandes
o
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und
für außerordentliche Mitglieder
o
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
o
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins
o
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Punkte
11.
Vorstand
11.1.
Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinen Stellvertretern (max.
drei), dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem
Stellvertreter. Änderungen im Vorstand können in der Geschäftsordnung
festgelegt werden. Sie sind bei der nächsten Mitgliederversammlung zu
bestätigen.
11.2.
Der Vorstand kann zur Erledigung der Vereinstätigkeit weitere Beiräte
für verschiedene Funktionen nominieren.
11.3.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
11.4.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das
Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu
die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung
einzuholen ist.
11.5.
Fällt der Vorstand auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so sind die
Rechnungsprüfer verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
11.6.
Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre, Wiederwahl
ist möglich.
11.7.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem der
Stellvertreter einberufen.
11.8.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seiner Mitglieder
eingeladen und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
11.9.
Der Vorstand fast seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
11.10. Den
Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
11.11. Bei
Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung oder Rücktritt endet die
Funktion eines Vorstandsmitgliedes.
12.
Aufgaben des Vorstandes
12.1.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das
Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben
zu, die nicht in den Statuten einem anderen Vereinsorgen zugewiesen sind.
12.2.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
o
Planung und Durchführung der Vereinsaktivitäten
o
Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses
o
Vorbereitung der Mitgliederversammlung
o
Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlung
o
Verwaltung des Vereinsvermögens
o
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern
o
Erstellen einer Geschäftsordnung. In dieser werden die
anfallenden, operativen Vereinsahngelegenheiten schriftlich festgelegt.
13.
Besondere Obliegenheiten
einzelner Vorstandsmitglieder
13.1.
Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der
Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
13.2.
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des
Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmanns und des
Kassiers.
13.3.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu
vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2
genannten Vorstandmitgliedern erteilt werden.
13.4.
Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder
des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu
treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
13.5.
Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im
Vorstand.
13.6.
Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und
des Vorstandes.
13.7.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
13.8.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des
Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
14.
Rechnungsprüfer
14.1.
Zwei Rechungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer
dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören.
14.2.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftkontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung und statutengemäße Verwendung der Mittel. Im Übrigen
gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs.11 sinngemäß.
15.
Schiedsgericht
15.1.
Zur Schlichtung von allem aus dem Vereinverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
15.2.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil
dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere
Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von
7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage
ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Bei Nichteinigung wird der
Vorsitzende vom Landesobmann des Kärntner Bildungswerkes bestellt.
15.3.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
16.
Freiwillige Auflösung des
Vereins
16.1.
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen
beschlossen werden.
16.2.
Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie
einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das
nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
16.3.
Das Vermögen hat, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer
Organisation zuzufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein
verfolgt und ebenfalls gemeinnützig ist.
Personenbezogene Bezeichnungen in diesen Statuten gelten auch in ihrer
weiblichen Form
Diese Statuten wurden in der Mitgliederversammlung vom
31. März 2006 beschlossen.
St. Marein, am 31. März 2006