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Vereinsstatuten

 

Statuten des Vereines

„Dorfgemeinschaft St. Marein des Kärntner Bildungswerkes“

ZVR-Zahl: 225505043

 

1.     Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1.      Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft St. Marein des Kärntner Bildungswerkes“

1.2.      Er hat den Sitz in St. Marein (Stadtgemeinde Wolfsberg)

1.3.      Der Verein ist ein Zweigverein des Kärntner Bildungswerkes

 

2.     Zweck

2.1.      Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet

2.2.      Der Verein ist überparteilich

2.3.      Er ist Bindeglied für kulturelle Vereine und Institutionen und gemeinsame Veranstaltungen

2.4.      Weitere Vereinszwecke sind:

o       Förderung der Volksbildung und zeitgemäße Erwachsenenbildung

o       Aufrechterhaltung und Pflege volkstümlicher Bräuche

o       Ortsbild- und Landschaftspflege

o       Pflege von Lied, Tanz, Spiel, Musik und Literatur

o       Pflege des Amateurtheaters

o       Aktivitäten zur Förderung der Volksgesundheit

o       Gestalten und Werken

o       Soziale und karitative Tätigkeiten

 

3.     Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

3.1.      Der Vereinszweck soll insbesondere durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

3.2.      Als ideelle Mittel dienen insbesondere

o       Probenarbeiten

o       Klausursitzungen zur Planung der Vereinstätigkeit

o       Wanderungen, Bildungsfahrten und Exkursionen

o       Veranstaltung von Kinderspielfesten, Brauchtumsfeiern

o       Aufführungen, Lesungen

3.3.      Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

o       Mitgliedsbeiträge

o       Erträgnisse von Veranstaltungen

o       Freiwillige Spenden und Sammlungen

o       Unterstützung seitens öffentlicher und privater Körperschaften

o       Subventionen

 

4.     Arten der Mitgliedschaft

4.1.      Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

4.2.      Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

5.     Erwerb der Mitgliedschaft

5.1.      Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

5.2.      Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

 

6.     Beendigung der Mitgliedschaft

6.1.      Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss

6.2.      Bei Nichtzahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages.

6.3.      Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand auch wegen unehrenhaften bzw. vereinschädigenden Verhaltens verfügt werden. Die Anrufung des Schiedsgerichtes ist zulässig.

 

7.     Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1.      Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.

7.2.      Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu fördern und den jährlichen Mitgliedsbeitrag in beschlossener Höhe zu entrichten.

7.3.      Den ordentlichen Mitgliedern steht das aktive Wahlrecht zu.

 

8.     Vereinsorgane

8.1.      Organe des Vereines sind:

o       die Mitgliederversammlung (§9 und §10)

o       der Vorstand (§11 und §13)

o       die Rechnungsprüfer (§14)

o       das Schiedsgericht (§15)

 

9.     Mitgliederversammlung:

9.1.      Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

9.2.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt.

9.3.      Sowohl zu den ordentlichen wie auch außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind die ordentlichen Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.

9.4.      Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

9.5.      Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

9.6.      Bei der Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. (siehe§7 Abs.3). Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

9.7.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

9.8.      Die Wahl und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der gültigen Stimmen.

9.9.      Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung einer der Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

10. Aufgaben der Mitgliederversammlung

10.1.  Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

o       Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer

o       Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

o       Entlastung des Vorstandes

o       Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder

o       Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

o       Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

o       Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte

 

11. Vorstand

11.1.  Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinen Stellvertretern (max. drei), dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter. Änderungen im Vorstand können in der Geschäftsordnung festgelegt werden. Sie sind bei der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

11.2.  Der Vorstand kann zur Erledigung der Vereinstätigkeit weitere Beiräte für verschiedene Funktionen nominieren.

11.3.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

11.4.  Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.

11.5.  Fällt der Vorstand auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

11.6.  Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist möglich.

11.7.  Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter einberufen.

11.8.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seiner Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

11.9.  Der Vorstand fast seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

11.10.    Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

11.11.    Bei Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung oder Rücktritt endet die Funktion eines Vorstandsmitgliedes.

 

12. Aufgaben des Vorstandes

12.1.  Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht in den Statuten einem anderen Vereinsorgen zugewiesen sind.

12.2.  In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

o       Planung und Durchführung der Vereinsaktivitäten

o       Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

o       Vorbereitung der Mitgliederversammlung

o       Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung

o       Verwaltung des Vereinsvermögens

o       Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern

o       Erstellen einer Geschäftsordnung. In dieser werden die anfallenden, operativen Vereinsahngelegenheiten schriftlich festgelegt.

 

13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1.  Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

13.2.  Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmanns und des Kassiers.

13.3.  Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandmitgliedern erteilt werden.

13.4.  Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

13.5.  Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

13.6.  Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

13.7.  Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

13.8.  Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

14. Rechnungsprüfer

14.1.  Zwei Rechungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören.

14.2.  Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftkontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und statutengemäße Verwendung der Mittel. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs.11 sinngemäß.

 

15. Schiedsgericht

15.1.  Zur Schlichtung von allem aus dem Vereinverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

15.2.  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.

Bei Nichteinigung wird der Vorsitzende vom Landesobmann des Kärntner Bildungswerkes bestellt.

15.3.  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

16. Freiwillige Auflösung des Vereins

16.1.  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen beschlossen werden.

16.2.  Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

16.3.  Das Vermögen hat, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zuzufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt und ebenfalls gemeinnützig ist.

 

Personenbezogene Bezeichnungen in diesen Statuten gelten auch in ihrer weiblichen Form

 

Diese Statuten wurden in der Mitgliederversammlung vom  31. März 2006 beschlossen.

 

St. Marein, am  31. März 2006